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AUDITIERBARKEIT

Standardmäßig privat. Auditierbar nach Wahl.

Offenlegung ist eine Befugnis, die der Vermögensinhaber gewährt — eingegrenzt, zweckgebunden und streng schreibgeschützt. Diese Seite legt dar, was offengelegt werden kann und was eine Offenlegung niemals tun kann.

Forschungsprototyp · kein Testnet · kein Mainnet · nicht auditiert · keine produktionsreife Privatsphäre · nicht sicher für Geldmittel

Was offengelegt werden kann

Jeder Geltungsbereich trägt seinen tatsächlichen Implementierungsstand — Entwurfsabsicht wird niemals als ausgelieferte Fähigkeit dargestellt.

Eine einzelne Transaktion

Eine gewählte Transaktion gegenüber einer gewählten Partei nachweisen (TDC), wobei Sender- und Empfängerrolle getrennt sind.

Prototyp · Client

Eine Mittelschwelle

Eine Untergrenze der Bestände nachweisen, ohne den Verlauf offenzulegen (ADC, Untergrenzenstufe).

Teilprototyp

Ein definierter Zeitraum

Eingegrenzte Offenlegung über einen Zeitraum — in Forschung, nicht implementiert.

Forschung

Ein bestimmter Vermögenswert

Auf einen Vermögenswert eingegrenzte Sichtbarkeit — in Forschung, nicht implementiert.

Forschung

Eine bestimmte Gegenpartei

Auf eine Gegenpartei eingegrenzte Sichtbarkeit — in Forschung, nicht implementiert.

Forschung

Was eine Offenlegung niemals tun kann

Dies sind Entwurfsinvarianten des Offenlegungsmodells, fortlaufend getestet — noch keine auditierten Garantien.

  • Kann keine Mittel ausgeben
  • Kann keine Aufzeichnungen ändern
  • Kann keine Vermögenswerte beschlagnahmen
  • Kann keine neuen Berechtigungen erteilen

Einsichtsbefugnis und Ausgabebefugnis sind durch Konstruktion getrennt. Eine Offenlegung ist ein Fenster, niemals eine Hand.