AUDITIERBARKEIT
Standardmäßig privat. Auditierbar nach Wahl.
Offenlegung ist eine Befugnis, die der Vermögensinhaber gewährt — eingegrenzt, zweckgebunden und streng schreibgeschützt. Diese Seite legt dar, was offengelegt werden kann und was eine Offenlegung niemals tun kann.
Forschungsprototyp · kein Testnet · kein Mainnet · nicht auditiert · keine produktionsreife Privatsphäre · nicht sicher für Geldmittel
Was offengelegt werden kann
Jeder Geltungsbereich trägt seinen tatsächlichen Implementierungsstand — Entwurfsabsicht wird niemals als ausgelieferte Fähigkeit dargestellt.
Eine einzelne Transaktion
Eine gewählte Transaktion gegenüber einer gewählten Partei nachweisen (TDC), wobei Sender- und Empfängerrolle getrennt sind.
Prototyp · ClientEine Mittelschwelle
Eine Untergrenze der Bestände nachweisen, ohne den Verlauf offenzulegen (ADC, Untergrenzenstufe).
TeilprototypEin definierter Zeitraum
Eingegrenzte Offenlegung über einen Zeitraum — in Forschung, nicht implementiert.
ForschungEin bestimmter Vermögenswert
Auf einen Vermögenswert eingegrenzte Sichtbarkeit — in Forschung, nicht implementiert.
ForschungEine bestimmte Gegenpartei
Auf eine Gegenpartei eingegrenzte Sichtbarkeit — in Forschung, nicht implementiert.
ForschungWas eine Offenlegung niemals tun kann
Dies sind Entwurfsinvarianten des Offenlegungsmodells, fortlaufend getestet — noch keine auditierten Garantien.
- Kann keine Mittel ausgeben
- Kann keine Aufzeichnungen ändern
- Kann keine Vermögenswerte beschlagnahmen
- Kann keine neuen Berechtigungen erteilen
Einsichtsbefugnis und Ausgabebefugnis sind durch Konstruktion getrennt. Eine Offenlegung ist ein Fenster, niemals eine Hand.